Gemeinsame Absichtserklärung
zwischen der Regierung der Volksrepublik China und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
Praktikantenaustauschprogramm
Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „die Seiten“ genannt) haben sich in Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen internationaler Austauschmaßnahmen erworbene Erfahrungen wertvoll für junge Menschen sind, was in persönlicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht eine Bereicherung darstellt und den Erwerb von auf dem Arbeitsmarkt gefragten Kompetenzen ermöglicht, auf Folgendes verständigt:
Abschnitt 1 Gegenstand und Zweck
Das Ziel dieser Gemeinsamen Absichtserklärung (im Weiteren „diese Absichtserklärung“ genannt) soll sein, die Durchführung von Praktika junger Chinesen und Deutscher im jeweils anderen Land zu ermöglichen und zu fördern. Diese Praktika sollen dazu dienen, dass sich die Praktikanten Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld im jeweils anderen Land insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Bildung und Wissenschaft aneignen.
Abschnitt 2 Kreis der Praktikanten
Das Praktikantenaustauschprogramm richtet sich an Staatsangehörige aus dem jeweils anderen Land, die mindestens 18 Jahre alt sind, aber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Kreis potentieller Teilnehmer gehören:
1) an Hochschulen oder Fachhochschulen eingeschriebene Studierende (einschließlich der Studiengänge Bachelor, Master und Staatsexamen sowie Doktoranden), die mindestens vier Semester höherer Bildung absolviert haben;
2) Absolventen, die vor nicht mehr als 12 Monaten einen Abschluss an einer Hochschule oder Fachhochschule erworben haben;
3) Studierende an einer Technikerfachschule/Berufsschule sowie;
4) Absolventen, die vor nicht mehr als 12 Monaten einen Abschluss an einer Technikerfachschule/Berufsschule erworben haben.
Abschnitt 3 Dauer der Praktika
Die Dauer der Praktika soll höchstens sechs Monate betragen.
Abschnitt 4 Erteilung von Visum und Arbeitserlaubnis
Die deutsche Seite soll chinesischen Teilnehmern, die für ein Praktikum nach Deutschland kommen, ein nationales Visum mit der Angabe „deutsch-chinesisches Praktikantenaustauschprogramm“ ausstellen.
Die chinesische Seite soll deutschen Teilnehmern, die für ein Praktikum nach China kommen, ein Visum mit der Angabe „chinesisch- deutsches Praktikantenaustauschprogramm“ ausstellen.
Beide Seiten werden nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Erleichterungen bei den für den Visumsantrag vorzulegenden Unterlagen und eine verkürzte Bearbeitungszeit gewähren.
Abschnitt 5 Praktikumsverhältnis und aufenthaltsrechtliche Regelungen
Sowohl die aufnehmenden Arbeitseinheiten als auch die Praktikanten sollen die geltenden einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Empfangsstaats befolgen. Für die Praktikanten werden die jeweils einschlägigen Bedingungen im Rahmen der Rechtsvorschriften des Empfangsstaats gelten, und die Praktikanten sollen über Unfallversicherung und internationale Krankenversicherung verfügen. Sofern in dieser Absichtserklärung nichts anderes bestimmt ist, werden die üblichen nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften angewendet werden.
Abschnitt 6 Hauptverantwortliche und Koordinierungsmechanismen
Hauptverantwortlich auf der chinesischen Seite wird das Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherung (MoHRSS) sein. Das MoHRSS wird die Verantwortung für die Koordinierung der mit der Formulierung des konkreten Durchführungsplans betrauten Organisationen, für die externe Kommunikation sowie für die Mechanismen der Gesamtkoordinierung tragen.
Hauptverantwortlich auf der deutschen Seite wird das Auswärtige Amt sein. Das Auswärtige Amt wird die Verantwortung für die Koordinierung der mit der Formulierung des konkreten Durchführungsplans betrauten Organisationen, für die externe Kommunikation sowie für die Mechanismen der Gesamtkoordinierung tragen.
Abschnitt 7 Durchführungsplan
Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Absichtserklärung sollen beide Seiten möglichst zeitnah konkrete Durchführungspläne formulieren. Das Praktikantenaustauschprogramm soll offiziell gestartet werden, wenn die Implementierungspläne unterschrieben sind.
Abschnitt 8 Durchführungsorganisation
Die Seiten und ihre nationalen Durchführungsorganisationen sollen Unternehmen und Institutionen in ihren jeweiligen Ländern ermuntern, der jeweils anderen Seite regelmäßig Praktikumsplätze für junge Leute aus dem jeweils anderen Land anzubieten und damit den Talentaustausch zwischen den beiden Seiten zu fördern. Sie sollen außerdem in ihrem jeweiligen Land die Bewerbung des Praktikantenaustauschprogramms unterstützen und Unternehmen und Institutionen ermuntern, mehr Praktikumsmöglichkeiten anzubieten.
Die Botschaften und Konsulate beider Seiten im jeweils anderen Land sollen unter anderen Teilnehmern aus dem jeweils anderen Land im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften Visa ausstellen.
Abschnitt 9 Teilnehmerzahl
Die Zielgröße für die jeweilige Teilnehmerzahl der beiden Seiten, die im jeweils anderen Land ein Praktikum absolvieren, soll 1.000 pro Jahr betragen. Die Zielgröße kann bei Bedarf durch Absprache zwischen beiden Seiten verändert werden.
Abschnitt 10 Evaluierung
Beide Seiten sollen einander regelmäßig über die Erfahrungen bei der Umsetzung des Praktikantenprogramms informieren und seine Umsetzung evaluieren.
Abschnitt 11 Wirksamkeit, Dauer der Anwendung, Änderungen und Streitbeilegung
Nachdem beide Seiten notwendige nationale Verfahren abgeschlossen haben, sollen sie sich darüber gegenseitig auf diplomatischem Wege in Kenntnis setzen. Die Kooperation im Rahmen dieser Absichtserklärung soll an dem Tag beginnen, an dem die spätere der beiden Notifikationen bei der anderen Seite eingeht.
Diese Absichtserklärung soll für ein Jahr angewendet werden. Die Anwendungsdauer soll sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängern, wenn keine Seite vor Ablauf der einjährigen Anwendungsdauer der anderen Seite ihre Absicht, dieses Praktikantenaustauschprogramm zu beenden, auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat.
Auf Bitten einer Seite kann diese Absichtserklärung geändert werden, sofern beide Seiten darüber schriftlich Einvernehmen erzielen. Die Änderung soll dann in Einklang mit den im ersten Absatz dieses Abschnitts genannten Verfahren anwendbar werden.
Jeglicher Disput die Interpretation oder die Durchführung dieses Praktikantenaustauschprogramms betreffend wird von den beiden Seiten gütlich beigelegt werden.
Unterzeichnet in………….am……………in zwei Exemplaren, jeweils in chinesischer, deutscher und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen soll die englische Sprachfassung verwendet werden.